GEBURTSURKUNDE | |
Zuständiges Amt | Standesamt des Bezirkes, in dem das Kind geboren ist |
Mitzubringende Unterlagen | |
Ehelich geborene Kinder |
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Unehelich geborene Kinder |
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Ausländer/innen | Zusätzlich zu den obigen Dokumenten:
beeideten Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzt und notariell beglaubigt werden. |
Wichtige Hinweise |
Kann erst beantragt werden, wenn die Geburtsklinik bzw. die Hebamme die Anzeige der Geburt an das Standesamt geschickt hat. Die Registrierung muss so bald als möglich nach der Geburt erfolgen. Telefonische Terminvereinbarung wird empfohlen. |
MELDEBESTÄTIGUNG | |
Zuständiges Amt |
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Mitzubringende Unterlagen |
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Wichtige Hinweise |
Meldezettel-Formular erhältlich:
beim Standesamt erfolgen, sonst innerhalb von 3 Tagen nach der Rückkehr aus der Geburtsstation bei der Meldebehörde. |
STAATSBÜRGERSCHAFTSNACHWEIS | |
Zuständiges Amt | |
Wien | Magistratische Bezirksämter oder Standesamt des Geburtsbezirkes, wenn der Staatsbürgerschaftsnachweis gleichzeitig mit der Geburtsurkunde beantragt wird |
Bundesländer | Magistrat bzw. Gemeindeamt |
Mitzubringende Unterlagen | |
Ehelich geborene Kinder |
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Unehelich geborene Kinder |
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Wichtige Hinweise |
Ein ehelich geborenes Kind erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft ab dem Zeitpunkt der Geburt, auch wenn nur ein Elternteil österreichische/r Staatsbürger/in ist. Ein unehelich geborenes Kind erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter Österreicherin ist. |
Übersicht zu diesem Artikel: |
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Seite 1 Wege nach der Geburt (Behördenwegweiser) |
Seite 2 Kinderreisepass |
Seite 3 Finanzielle Leistungen |
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
www.eltern-bildung.at
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